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   BFH, 13.05.1987 - II R 196/84   

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BFH, 13.05.1987 - II R 196/84 (https://dejure.org/1987,9825)
BFH, Entscheidung vom 13.05.1987 - II R 196/84 (https://dejure.org/1987,9825)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - II R 196/84 (https://dejure.org/1987,9825)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.02.1979 - VII R 82/78

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Streitwert - Unzulässiges Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 13.05.1987 - II R 196/84
    Das Anbringen eines Rechtsbehelfs ist als Prozeßhandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich, wobei nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln ist (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Februar 1979 VII R 82/78, BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374).
  • BFH, 14.06.1995 - II R 70/92

    Aufhebung der Klage auf Grund fehlerhafter Auslegung der Gesellschaftsform

    Das Revisionsgericht ist bei der Beurteilung von Prozeßerklärungen nicht an die Auffassung der Tatsacheninstanz gebunden; vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, Prozeßhandlungen, insbesondere Prozeßerklärungen, auf ihren Inhalt und auf ihre Bedeutung nachzuprüfen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. Juni 1984 I R 22/80, BFHE 142, 32, BStBl II 1985, 5, und vom 13. Mai 1987 II R 196/84, BFH/NV 1988, 503).

    Es ist daher analog § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks der Parteierklärungen zu haften, sondern es ist der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1979 VII R 82/78, BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374, und in BFH/NV 1988, 503).

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